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Ein geplanter oder bereits aufgestellter Zaun ist immer wieder Grund fĂŒr erbitterte Auseinandersetzungen, die regelmĂ€Ăig vor Gericht enden. Neben Streitpunkten wie dem grundsĂ€tzlichen Verlauf, der Höhe und Blickdichte sind insbesondere Zaunspitzen umstritten, wie sie die beliebten DoppelstabmattenzĂ€une und verwandten SchmuckzĂ€une zieren. VerstĂ€ndlich, denn dabei geht es nicht mehr nur um geschmackliche Differenzen, sondern eine potenzielle Verletzungsquelle.Â
Ăber den Sinn von ZaunĂŒberstĂ€nden
Ăber den Sinn von himmelwĂ€rts ausgerichteten ZaunĂŒberstĂ€nden und spitzenverzierten SchmuckzĂ€unen braucht man gar nicht lange diskutieren: Sie sollen fremde Personen davon abhalten, die Begrenzung zu ĂŒberwinden und das GrundstĂŒck zu betreten. Da es jedoch in den meisten FĂ€llen Kinder und Jugendliche sind, die einfach nur ihr entfleuchtes Spielzeug wiedererlangen möchten, gilt seit Jahren die Regel: Sogenannte Ăbersteigschutze dĂŒrfen erst ab einer Zaunhöhe von 1,80 m eingesetzt werden. Aber wie bindend ist sie eigentlich?
Kein gesetzliches Verbot fĂŒr Zaunspitzen
Ein bundeseinheitliches Gesetz, in dem eine exakte Höhenvorgabe formuliert ist, existiert zwar tatsĂ€chlich nicht. DafĂŒr greifen andere, allgemein formulierte Paragrafen, die die Möglichkeiten einer beliebigen Aufstellungspraxis einschrĂ€nken. So wird bei Verletzungen an Zaunspitzen regelmĂ€Ăig die âVerkehrssicherungspflichtâ wirksam, deren Missachtung nach § 823 BGB zu erheblichen SchadensersatzansprĂŒchen fĂŒhren kann.
Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder unterhĂ€lt, muss die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit sich aus ihr keine Gefahren ergeben. Zaunspitzen gehören zweifellos dazu. Denn gerade bei Kindern mĂŒssen deren besondere Neugier und ihr geringes Gefahrerkennungsvermögen berĂŒcksichtigt werden. Wie gesundheitsgefĂ€hrdend das Erklimmen eines niedrigen Zauns mit Spitzen wirklich ist, können sie also gar nicht einschĂ€tzen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Metallzaun wie die Doppelstabmatte oder Holzzaun wie den JĂ€gerzaun handelt.
Zaun zu niedrig: Die ĂberstĂ€nde schrecken offensichtlich nicht ab, sondern stellen eine zusĂ€tzliche Verletzungsquelle dar © Adobe Stock / AdKrieger
Bei StacheldrĂ€hten oder aufgesetzten Stacheldrahtbewehrungen in Wohngebieten wird sogar von einer âallgemeinen Gefahr fĂŒr öffentliche Sicherheitâ ausgegangen, weshalb sie ohne Ausnahmegenehmigung gar nicht installiert werden dĂŒrfen. Zu den Ausnahmen zĂ€hlen beispielweise prominente oder sonstig gefĂ€hrdete Personen, die Ihre PrivatsphĂ€re oder Leib und Leben in besonderer Weise schĂŒtzen mĂŒssen.
Handeln Sie wie die Profis und beachten die ATV DIN 18320:2015-08
Errichten Sie einen Doppelstabzaun in Eigenregie, empfiehlt es sich, der DIN-Richtlinie 18320 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) zu folgen, die fĂŒr Landschaftsbauarbeiten herausgegeben wurden. Seit der Aktualisierung im Jahre 2015 sind darin auch Vorgaben fĂŒr Zaunarbeiten enthalten. Sie orientieren sich unter anderem nach den UnfallverhĂŒtungsvorschriften fĂŒr Schulen (GUV-V S1) sowie fĂŒr KindergĂ€rten und TagesstĂ€tten (GUV-V S1). Entscheidend ist dabei der § 3.11. In ihm ist festgelegt, dass öffentlich zugĂ€ngliche Zaunanlagen zur GewĂ€hrleistung der Verkehrssicherungspflicht bis zu einer Standhöhe von unter 180 cm nicht mit einem Ăbersteigschutz ausgestattet werden dĂŒrfen. Ebenfalls mĂŒssen Pfosten, Bespannung oder Belattung ohne scharfkantige und spitze ĂberstĂ€nde auskommen.
Zwei Mal richtig gemacht: Die GrundstĂŒckszĂ€une unterschreiten zwar die Höhe von 1,80 m, sind jedoch ohne Spitzen auf und bieten zudem keinen FuĂeinstieg fĂŒr Kletterpartien. © Adobe Stock: Ozgur Coskun (Abb. li.), Jevanto Prod. (Abb re.)
Ohne die DIN-Vorgaben einzuhalten, werden gewerbliche Zaunbauer weder öffentliche AuftrĂ€ge erhalten noch private AuftrĂ€ge ausfĂŒhren. Bauen Sie den Zaun selbst auf, sollten auch Sie sich zumindest bei den straĂenzugewandten Zaunabschnitten ebenfalls daran halten. Bei öffentlich unzugĂ€nglichen Abgrenzungen beispielsweise zum Nachbarn können Sie mit ihm zwar eine abweichende Absprache treffen – die Sie in jedem Fall vertraglich festhalten sollten. Aber auch der Vertrag und ein aufgestelltes Warnschild garantieren nicht, dass Sie bei Verletzungen von zivilrechtliche Schadensersatzleistungen verschont bleiben. Richter entscheiden regelmĂ€Ăig zugunsten der GeschĂ€digten. Vom Streit und lebenslang beiĂenden Gewissen, dass sich ein Nachbarskind ausgerechnet an Ihrem Zaun schwer verletzt hat, ganz zu schweigen. Warum das Risiko also eingehen? FĂŒr einen Ball, der sich ab und an auf Ihr GrundstĂŒck verirrt …? Einen Erwachsenen mit Einbruchvorsatz wird ein niedriger Zaun selbst mit Spitzen nicht hindern. Also im Zweifelsfalle lieber gleich höher planen. Einem Kind, das dann jedes Mal bei ihnen klingeln muss, um seinen Ball wiederzuerhalten, wird es zunehmend unangenehm sein. Vielleicht sogar mit dem Lerneffekt, kĂŒnftig weniger wild oder anderswo zu bolzen.
Persönliche Zaunberatung
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Ăber die Experten beim MR-Shop
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